|
|
|
Flugvorbereitung- nur eine lästige und formale Sache?
Die Vorbereitung eines Fluges gehört zu den Grundpflichten eines Piloten. Gesetzlich geregelt im § 3a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
§ 3a Flugvorbereitung
(1) Bei der Vorbereitung des Fluges hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicheren Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, so weit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt, (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und - vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann. Jeder möge sich selbst zu überprüfen: Schnell wird bei nichtgewerblichen Piloten ein Rundflug oder gar Überlandflug unternommen, ohne eine vollständige Flugvorbereitung durchgeführt zu haben. Manche Strecken werden bei Piloten zur Routine; die Flugvorbereitung kann da manchmal schon zu kurz kommen.
Links zur Flugvorbereitung
|
|||||||
| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 08. April 2010 um 21:08 Uhr |







