| Eintragungungen durchs LBA |
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Auf der Aerokurier-Homepage gefunden
In unserem Luftrechts-Thema gemeinsam mit Rechtsanwalt Frank Dörner geht es in dieser Ausgabe um den Eintrag von Kunstflug-, Schlepp-, Streu- und Sprühberechtigung durch das LBA.
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat bestätigt, dass die in § 81 LuftPersV Damit wird ein Dissenspunkt bei der der Auslegung des § 31 LuftVZO zwischen einigen Landesluftfahrtbehörden und dem LBA aufgelöst. Piloten, die zum Beispiel im Besitz eines CPL sind, wurde teilweise auferlegt, eine Zusatzberechtigung – wie zum Beispiel die Damit war es einigen Piloten trotz gleicher Ausbildungsinhalte nicht möglich, die Zusatzqualifikation bei einer Registrierten Ausbildungseinrichtung zu erlangen. Da bislang keine klare Direktive seitens des Verordnungsgebers bzw. der obersten Bundesbehörde (BMVBS) existierte, kam es zu unterschiedlichen Interpretationen der Zuständigkeiten und der Reichweite der Zuständigkeitsnormen. Alle Beteiligten Doch wie so oft lässt der Wortlaut einer Bestimmung, die versucht, möglichst abstrakt alle denkbaren Fälle zu erfassen, unterschiedliche Auslegungen zu. Erfreulicherweise wird nun eine einheitliche – und vor allem pragmatische – Auslegung als Standard anerkannt: Auch das LBA erteilt die Zusatzberechtigungen für die Inhaber der dort geführten Lizenzen unabhängig davon ob die Ausbildung bei einer FTO oder einer RF durchgeführt wurde. Dies betrifft auch Fälle, in denen die Eintragung der Zusatzberechtigung bislang mit Verwies auf § 31 LuftVZO abgelehnt wurd. Zum Hintergrund: § 30 LuftVZO beschreibt, dass die Ausbildung von Luftfahrern nur in Inhalt und Anforderungen an die Ausbildung selbst werden in § 31 LuftVZO nicht festgelegt. Es ist selbstverständlich nicht möglich, dass Ausbildungsinhalte für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz oder einer Verkehrspilotenlizenz (oder auch der des IR) bei einer registrierten Ausbildungseinrichtung angesiedelt werden. Jedoch sollen Zusatzberechtigungen - und nicht die Lizenz selbst – bei beiden gleichermaßen erworben werden können, wenn die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausbildungsgenehmigung des jeweiligen Betriebs oder der Einrichtung beschreibt, zu welchen Inhalten (angehende) Piloten geschult werden dürfen. Die Ausbildungsgenehmigungen der registrierten Einrichtungen beschränken sich bei den Zusatzausbildungen zum Erwerb der Kunstflug- Sprüh- oder Schleppflugberechtigung nicht auf Privatpiloten. In unserer Reihe "Luftrecht verstehen" stellen wir gemeinsam mit Frank Dörner, Rechtsanwalt in München und Fluglehrer in Tannheim, Themen aus dem juristischen Umfeld von Flugplatz, Haltergemeinschaft, Verein, Lizenz und Flugbetrieb vor. Dies kann keine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern Grundlage für Diskussionen liefern sowie erklären.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 17. Januar 2010 um 14:08 Uhr |







